Tipps fĂĽr Einsteiger
Sie planen eine professionelle Selbständigkeit als Coach oder Trainer?
Hier einige Tipps, damit Sie gut informiert Entscheidungen treffen können und keine Alpträume von der Rentenversicherung bekommen:
Ein Fall aus meiner Beratungspraxis
Anke Bauer hatte eine Ausbildung zum Business-Coach abgeschlossen und plante die professionelle Selbständigkeit. Sie hatte gehört, dass ein selbständiger Trainer und Coach rentenversicherungspflichtig ist. Sie vereinbarte ein Beratungsgespräch, um sich über dieses Thema zu informieren und für die anstehende Anmeldung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gerüstet zu sein.
Ausgangslage:
Versicherungspflichtig sind selbständige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Wer sich selbständig macht, ist grundsätzlich verpflichtet, seine Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung anzumelden, damit geprüft werden kann, ob Rentenversicherungspflicht vorliegt. Ist ein Selbständiger Lehrer im Sinne der Rentenversicherung, besteht eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Einzelfall und die Möglichkeiten
Als erstes stellte sich die Frage, ob Anke Bauer betroffen ist. Jemand, der Wissen auf Vorrat vermittelt, erfüllt die weite Definition des Lehrerbegriffs. Wer dagegen Klienten berät und unterstützt, deren konkrete Probleme zu lösen, ist Berater. Der jeweilige Einzelfall ist entscheidend. Es kommt auf die Gestaltung der Tätigkeit und die Positionierung an.
Ein Trainer, der in Workshops oder Seminaren Wissen zu bestimmten Themen vermittelt, ist in jedem Fall als Lehrer anzusehen. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kommt nur in Betracht, wenn er einen Mitarbeiter einstellt, der mehr als 400,00 € im Monat verdient. Jede Tätigkeit, die über einen Mini-Job hinausgeht, führt zur Befreiung.
Mehrere Coaches – ein Mitarbeiter
Es besteht auch die Möglichkeit, dass sich mehrere zusammen arbeitende Coaches und Trainer einen Mitarbeiter „teilen“.
Individuelle Beitragsgestaltung
Als Existenzgründerin könnte Anke Bauer in den ersten drei Jahren einen ermäßigten Beitrag zur Rentenversicherung zahlen oder auf Antrag einen einkommensabhängigen Beitrag bezahlen. Auch nach dem dritten Jahr könnte sie an Stelle des Regelbeitrags nach dem individuellen Einkommen ( Gewinn ) eingestuft werden.
Die meisten Weiterbilder haben mehrere Standbeine. Sie sind Berater und halten Seminare und Vorträge. Hier unterliegt nur der Gewinn aus der Lehrtätigkeit der Beitragspflicht.
Anke Bauer konnte durch ihr individuelles Konzept und die entsprechenden Angaben bei der Anmeldung erreichen, dass sie von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit wurde. Sie nutzte die vorhandenen Chancen und ist mit ihrer Lösung sehr zufrieden.