Scheinselbständigkeit
Das Thema Scheinselbständigkeit betrifft freie Mitarbeiter allgemein und insbesondere Physiotherapeuten, die als freie Mitarbeiter in Praxen für Physiotherapie arbeiten.
Auch ein selbständiger Trainer könnte unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitnehmer eines Auftraggebers angesehen werden und damit scheinselbständig sein.
Praxisinhaber tragen –oft unbewusst- ein erhebliches finanzielles Risiko, wenn der Status des vermeintlich freien Mitarbeiters nicht frühzeitig rechtsverbindlich geklärt wird.
Beschäftigung von freien Mitarbeitern
Bei der Beschäftigung von freien Mitarbeitern besteht das Risiko für Sie als Praxisinhaber, dass eine Betriebsprüfung der Rentenversicherung den freien Mitarbeiter als abhängig beschäftigt einordnet. Dann wird der Praxisinhaber Arbeitgeber und muss Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, und Rentenversicherung ) nachzahlen. Er allein zahlt dann Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge. Der Zeitraum der Nachforderung kann bis zu fünf Jahren betragen. Eine Beteiligung des Arbeitnehmers an dieser nachträglichen Beitragszahlung ist nur in geringem Umfang möglich.
Leistungen von Rechtsanwältin Sabine Gewehr im Überblick:
- Beratung zu Fragen rund um die Sozial- und Rentenversicherungspflicht
- Vertragsgestaltung für freie Mitarbeiter
- Statusklärung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
- Krisenmanagement und Interessensvertretung gegenüber der Behörde und vor den Sozialgerichten bei Konflikten mit der Deutschen Rentenversicherung
Ihr Nutzen
Gut informiert können Sie gute Entscheidungen treffen. Durch optimale Vertragsgestaltung und eine frühzeitige, rechtsverbindliche Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines freien Mitarbeiters gewinnen Sie Sicherheit vor nachträglichen Beitragsforderungen.
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